Vereinbarkeit von Studium und Kind bzw. Beruf und Kind

1. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz §3 Abs.1:

„(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.“

https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/Downloads/DE/publikationen/AGG/agg_gleichbehandlungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile

2. Präambel

„Chancengleichheit ist ein Leitbild der Goethe-Universität. Daher verpflichtet sich die Goethe-Universität der Familienfreundlichkeit als ein zentrales, institutionelles Querschnittsthema. Die Goethe-Universität versteht unter einer Familie alle Lebensgemeinschaften, in denen eine langfristige Verantwortung für andere wahrgenommen wird. Ziel des Sicherungsverfahrens ist es, in Studium, Forschung, Lehre und Verwaltung nachhaltig sehr gute Rahmenbedingungen für Hochschulmitglieder mit Familienaufgaben zu schaffen.“

https://www.uni-frankfurt.de/55785543/2015_03---Zielvereinbarungen_audit.pdf

3. Diversity Konzept

„Mit Diversity Policies verfolgt die Goethe-Universität verschiedene übergreifende Ziele, die bereits im Hochschulentwicklungsplan 2011 sowie dem Zwischenbericht zu den Forschungsorientierten Gleichstellungsstandards der DFG 2011 formuliert wurden. Sie will: die Strukturen und Prozesse an der Hochschule auf Mechanismen und Effekte insbesondere der institutionellen Diskriminierung hin untersuchen und so verändern, dass Personen unabhängig von ihren sozialen Merkmalen die gleichen Zugangs- und Erfolgschancen haben; eine familienfreundliche, gender- und diversitätssensible Organisations- und Wissenschaftskultur herstellen; […].“

https://www.uni-frankfurt.de/47793325/Diverity-Konzept_Homepage.pdf

4. Mutterschutz für Arbeitnehmer*innen

„Es besteht ein Kündigungsschutz während der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. In dieser Zeit ist eine Kündigung nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig.“

  • Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Dann dürfen Schwangere nicht mehr beschäftigt sein. Ausnahme: Wenn es Ihr ausdrücklicher Wunsch ist, können Sie auch noch in diesen sechs Wochen arbeiten
  • Bei Bewerbungen während Ihrer Schwangerschaft müssen Sie Ihre Schwangerschaft auch auf Befragen im Bewerbungsgespräch oder -verfahren nicht offenbaren


https://www.uni-frankfurt.de/41624696/Mutterschutz
https://www.uni-frankfurt.de/72379411/mutterschutzgesetz_data.pdf

5. Mutterschutz während des Studiums und Vereinbarkeit von Kind und Studium

Die Mutterschutzfrist gilt 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt. Während der Schwangerschaft und in der Stillzeit (in den ersten 12 Monaten nach der Geburt) haben Studentinnen das Recht, sich für Untersuchungen, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehen, und zum Stillen des Kindes freistellen zu lassen, ohne dass Ihnen daraus Nachteile entstehen dürfen.

Für eventuelle Nachteile, die aus der Meldung der Schwangerschaft entstehen könnten, müssen zunächst Nachteilsausgleiche (Fristverlängerungen, Äquivalenzleistungen, andere Prüfungsformen, etc.) geprüft werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Regelungen ist die Meldung der Schwangerschaft gegenüber der Universität. Eine gesetzliche Pflicht zur Meldung besteht jedoch nicht. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Regelungen ist die Meldung der Schwangerschaft gegenüber der Universität. Um ihre Schwangerschaft gegenüber der Universität bzw. dem Fachbereich 03 anzuzeigen, wenden Sie sich bitte an Herrn Alexander Simon (A.Simon@soz.uni-frankfurt.de).

https://www.uni-frankfurt.de/41605078/Rechtliche_Rahmenbedingungen_f%C3%BCr_Studierende_mit_Familienaufgaben#Mutterschutz


Sollten Sie noch Fragen haben, zögern sie nicht, uns zu schreiben: frauenrat-fb03@soz.uni-frankfurt.de oder wenden sie sich an den Familien-Service im Gleichstellungsbüro (kirst@em.uni-frankfurt.de).


Familienpolitische Komponente

Zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf am FB 03 der Goethe-Universität Frankfurt

Im Rahmen des Programms „Familienfreundliche Universität“ wurden in den letzten Jahren an der Goethe Universität verschiedene Möglichkeiten geschaffen, welche es Nachwuchswissenschaftler*innen erleichtern sollen, Beruf und Familie zu vereinbaren. Insbesondere der Fachbereich 03 hat es sich zum Ziel gesetzt, diese Möglichkeiten in vollem Maße auszuschöpfen. Mit der Novelle des Wissenschaftszeitvertragsgesetztes vom 17.03.2016 sind noch weitere Verbesserungen insbesondere auch für Pflege- und Adoptiveltern hinzugekommen. Der folgende Text gibt einen handlungsorientierten Überblick über die aktuelle Situation an der Goethe-Universität Frankfurt im Allgemeinen und am Fachbereich 03 im Speziellen. Grundsätzlich empfehlen wir eine Beratung durch eine*n Sachbearbeiter*in der Personalabteilung oder beim Familien-Service des Gleichstellungsbüros.

Familienpolitische Komponente

Diese erkennt die besondere Belastung durch die Betreuung von Kindern an. Aus diesem Grund wird ein Recht auf Verlängerung  der Qualifizierungszeit um zwei Jahre pro Kind eingeräumt (§2, Abs.1, Satz 3; s. auch Informationen zum Verständnis und zur Anwendung des WissZeitVG I.5). Eine Verlängerung der Qualifizierungszeit um zwei Jahre pro Kind wird damit sowohl für Pre- als auch für Postdocs (inkl. Akademische Ratsstellen) möglich, sofern in einem Haushalt Kinder unter 18 Jahren betreut wurden. Diese Regelung gilt für Väter und Mütter gleichermaßen. Die familienpolitische Komponente muss allerdings aktiv beantragt werden, und es ist dazu das Einverständnis beider Parteien (Vorgesetzte*r / Mitarbeiter*in) erforderlich.

Novellierung vom 17.3.2016:

Durch die Novelle des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes wurde die familienpolitische Komponente ausgeweitet. Sie kann nun auch von Personen in Anspruch genommen werden, die sich um Stief- und Pflegekinder kümmern (§ 2 Abs. 1 Satz 4 – neu –).

Zeitpunkt der Antragsstellung: Der Antrag auf Verlängerung sollte spätestens sechs Wochen vor Auslaufen des regulären Vertrages vorliegen, damit eine nahtlose Weiterbeschäftigung gewährleistet werden kann.

Umsetzung am Fachbereich 03:

Um eine Verbesserung der praktischen Umsetzung der familienpolitischen Komponente am Fachbereich 03 zu bewirken, wurde am Fachbereich 03 ein Beschluss gefasst, der vorsieht, “alle Anträge auf Vertragsverlängerung für wissenschaftliche Mitarbeiter_innen auf Grundlage der sogenannten familienpolitischen Komponente des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG §2, Abs. 1) zu unterstützen. Alle Verträge von Eltern am Fachbereich sollen demnach auf Antrag um 2 Jahre pro Kind jenseits der üblichen Vertragslaufzeiten verlängert werden. Alle Professor_innen des Fachbereichs 03 werden aufgefordert, die Anträge ihrer Mitarbeiter_innen zu unterstützen. Das Dekanat willigt ein, sich gegenüber der Leitung und Personalabteilung der Goethe-Universität ggf. aktiv für die Durchsetzung der Verlängerungsanträge einzusetzen und verpflichtet sich zu einer umfassenden Information aller Mitarbeiter_innen und Professor_innen über diese Regel. Auf diesem Weg soll die Universität zur Einhaltung ihrer familienfreundlichen Verpflichtung bewegt werden.“

Dieser Beschluss wird auch auf Präsidiumsebene unterstützt: “Die Ausweitung des Befristungsrahmens der familienpolitischen Komponente gemäß S 2 Abs. I S. 3 WissZeitVG ist auf Antrag des/der Mitarbeiters/in und des Fachbereichs grundsätzlich zu gewähren.“

Abgelehnte Anträge sind uns nicht bekannt, allerdings kann es prinzipiell Fälle geben, in denen der Fachbereich die Anwendung der familienpolitischen Komponente nicht wünscht z.B. weil er sie nicht finanzieren kann (ein globales Budget steht nicht zur Verfügung, die Fachbereiche verwalten ihre Personalmittel selbst).

Nachholzeiten

Der Anspruch auf Nachholzeiten ist nicht zu verwechseln mit den Ansprüchen, welche in der familienpolitischen Komponente enthalten sind. Beides steht dem/der Arbeitnehmer_in additiv zu.

Die Nachholzeiten (§ 2 Abs. 5) beziehen sich auf konkrete Zeitträume, in denen gesetzlich geregelte Arbeitszeitreduzierungen oder Beurlaubungen in Anspruch genommen wurden, wie Mutterschutz, Elternzeit oder Auszeiten für die Pflege von Angehörigen (min. Reduzierung bei Teilzeit beträgt ein Fünftel). Der Vertrag wird um diese Zeiten verlängert (bei Teilzeitreduzierung anteilig). Hierfür ist lediglich das Einverständnis des Arbeitnehmers notwendig. Wichtig ist auch, dass Zeiten, in denen man für solche Zwecke beurlaubt war, nicht als Qualifikationszeiten i.S. des WissZeitVG gelten (und daher nicht in die 12 Jahre fallen). Dagegen berücksichtigt die familienpolitische Komponente die Dreifachbelastung von Wissenschaftler_innen, die Kinder betreuen, auch, wenn keine Arbeitszeitreduzierung oder Beurlaubung vorgelegen hat. Dafür ist hier, wie oben beschrieben, auch das Einverständnis des Arbeitgebers nötig.

Drittmittelprojekte:

Während die familienpolitische Komponente keine direkte Anwendung auf Verträge findet, die im Rahmen von Drittmittelprojekten geschlossen wurden, gilt die Nachholzeitregelung auch für Drittmittelprojekte. Doch Vorsicht:  Damit Nachholzeiten auch im Rahmen von Drittmittelverträgen in Anspruch genommen werden können, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, auf die Sie bereits bei der Vertragsunterzeichnung achten sollten:

  • Es empfiehlt sich, der Abteilung Personalservices gleich bei Beantragung von Arbeitszeitreduzierung ihren Wunsch auf eine entsprechende Verlängerung des Arbeitsvertrages schriftlich mitzuteilen, denn der Arbeitsvertrag wird nicht automatisch verlängert.
  • Achten Sie bei erstmaliger Vertragsunterzeichnung darauf, dass ihr Arbeitsvertrag nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristet ist. Wissenschaftliche Mitarbeiter/innen, deren Arbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG (sog. Drittmittelbefristung) oder nach Teilzeit- und Befristungsgesetz befristet ist, haben keinen Anspruch auf Nachholzeiten.
  • Die Nachholzeit muss sich immer unmittelbar an das ursprüngliche Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses anschließen. Mitarbeiter_innen haben nur aus dem aktuellen Arbeitsvertrag einen Anspruch auf Verlängerung. Wird ein neuer, regulärer Vertrag zur Weiterbeschäftigung vor Antritt oder Beendigung der Nachholzeiten geschlossen, kann der/die Mitarbeiter_in diese nicht mehr geltend machen.

Novellierung vom 17.3.2016:  

Mit der Neuerung wird klargestellt, dass eine Unterbrechung der Qualifizierung wegen z.B. Kinderbetreuung sich im Falle eines Arbeitsplatzwechsels direkt nach der Unterbrechungszeit nicht nachteilig auf den Befristungsrahmen auswirkt. Es wird nun eindeutig auf die eventuell nur hypothetische Verlängerung als anrechenbarer Vorteil auf den Befristungsrahmen abgestellt, selbst wenn  diese Verlängerung nicht wahrgenommen wird.

Sonderfälle: Vertretungs-, Junior- und Qualifikationsprofessuren

Allgemein ist die abgeschlossene Habilitation kein Hinderungsgrund, um die familienpolitische Komponente in Anspruch zu nehmen. Allerdings muss in dann ein anderes Qualifikationsziel genannt werden, z .B. die Publikation der Habilitation oder das Einwerben / Durchführen eines Drittmittelprojektes.

Junior-, Qualifikations- und Vertretungsprofessuren:

All diese Professuren sind zwar prinzipiell aus dem Anwendungsbereich der Befristungsregelungen ausgenommen allerdings gibt es durchaus Ausnahmen. Etwa sind im Rahmen von befristeten Stiftungsprofessuren in den meisten Fällen Verlängerungen von bis zu zwei Jahren pro Kind möglich.

Problemfall Qualifikationsprofessur:

Als eine Voraussetzung zur Bewerbung auf eine Qualifikationsprofessur dürfen zum Zeitpunkt der Bewerbung seit der Promotion nicht mehr als vier Jahre vergangen sein. Derzeit liegt es (noch) bei der jeweiligen Kommission zu entscheiden, wie jeweils zu verfahren ist. Prinzipiell ist es möglich, die Vierjahresfrist in derartigen Fällen auszudehnen. In den Stellenausschreibungen selbst wird auf diese Möglichkeit jedoch in der Regel nicht hingewiesen. Im Falle einer Bewerbung obliegt es demnach aktuell den potentiellen Bewerber(n)_innen selbst, ihre Möglichkeiten auf eine begründete Ausdehnung der Vierjahresfrist und damit die Option einer erfolgreichen Bewerbung frühzeitig zu klären.

 

4) Ansprechpartner*innen

Im Gleichstellungsbüro: Benjamin Kirst, Koordinator des Familien-Service im Gleichstellungsbüro: kirst@em.uni-frankfurt.de

In der Personalabteilung: Frau Giamouzi (für Angestellte): giamouzi@em.uni-frankfurt.de

Am Fachbereich: Der Gleichstellungsrat. Raum: 2G163, Telefon: +49 69 798 – 36693, Telefax: +49 69 798 – 22844, E-Mail: frauenrat-fb03@soz.uni-frankfurt.de

Informationen des Bundesministeriums

Informationsblatt der DFG


Eltern-Kind-Raum

Der Eltern-Kind-Raum befindet sich im Gebäude Rechts- und Wirtschaftswissenschaften (RuW; Raum 1.112).

Weitere Infos gibt es in der Broschüre "Familien an der Goethe-Universität [PDF]" des Gleichstellungsbüros.