FAQ zu Finanziellem


Welche finanzielle Unterstützung erhalte ich über ERASMUS?


Alle regulären ERASMUS-Teilnehmer*innen – bis auf diejenigen mit dem Zielland Schweiz – erhalten neben dem Studiengebührenerlass an der Gasthochschule einen Mobilitätszuschuss. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig davon, in welche Ländergruppe Ihr Gastland von der EU-Kommission eingeteilt wurde und wird jährlich angepasst. Informationen zu den genauen Beträgen finden Sie auf den Seiten des International Office. In die Schweiz nominierte Teilnehmer*innen erhalten einen Studiengebührenerlass, aber keine ERASMUS-Förderung. Die Schweizer Seite übernimmt aber die entsprechende finanzielle Förderung der Mobilität. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Swiss-European Mobility Programme.

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Muss ich ERASMUS-Mobilitätszuschüsse nach der Zusage separat beantragen?

Nein. Mit der Bewerbung um einen ERASMUS-Platz bewerben Sie sich gleichzeitig für die finanzielle Förderung. Wenn Sie also eine Zusage für einen Erasmus-Platz erhalten haben, ist dies gleichzeitig die Beantragung des Mobilitätszuschusses.

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Kann ich zusätzlich zu den ERASMUS-Mobilitätszuschüssen weiterhin BAföG beziehen?


Ja. BAföG-berechtigte Studierende können auch während der ERASMUS-Mobilität BAföG in Anspruch nehmen. Allerdings wird das ERASMUS-Stipendium als Einkommen berücksichtigt und auf den jeweiligen Bedarf angerechnet. Sie können auch ein Urlaubssemester anmelden und Auslands-BaföG beantragen. Auslands-BAföG kann zusätzlich und unabhängig von der Inlandsförderungsdauer gezahlt werden und wird somit nicht auf die Förderungshöchstdauer angerechnet. Aufgrund der hohen zusätzlichen Kosten eines Auslandsaufenthaltes stehen die Chancen auf Auslands-BAföG höher als für eine Inlandsförderung. Die Antragsfrist für Auslands-BAföG ist in der Regel sechs Monate vor Antritt des Auslandsaufenthaltes. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des International Office.

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Kann ich zusätzlich zu den ERASMUS-Mobilitätszuschüssen weitere Förderungen erhalten?


Ja. Sie können einen Antrag auf Auslands-BAföG stellen. Aufgrund der hohen zusätzlichen Kosten eines Auslandsaufenthaltes stehen die Chancen auf Auslands-BAföG höher als für eine Inlandsförderung. Die Antragsfrist für Auslands-BAföG ist in der Regel sechs Monate vor Antritt des Auslandsaufenthaltes. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des International Office. Außerdem können Sie sich auf weitere Stipendien bewerben. Sie sind allerdings dazu verpflichtet, dem International Office zusätzliche Förderungen sowie deren Höhe zu melden, da diese ggf. Auswirkungen auf Ihren Mobilitätszuschuss haben. Das Auslands-BAföG ist von dieser Regelung ausgenommen. Die entsprechenden Regelungen finde Sie auf den Seiten des International Office.

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Muss ich Studiengebühren an der Goethe-Universität zahlen, während ich im Ausland bin?


Ja. Da Sie während Ihres Austauschsemesters an der Goethe-Universität eingeschrieben sind, können Sie nicht vom Semesterbeitrag befreit werden. Eine Rückerstattung des RMV-Beitrages kann aber bei der Härtefondsstelle des Studentenwerks beantragt werden. Der letztmögliche Termin für die Antragstellung ist jeweils der Mittwoch nach Vorlesungsbeginn. Die Semestergebühren an der Gastuniversität entfallen dagegen.

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Kann ich mir die Gebühren für das RMV-Semesterticket zurückerstatten lassen?


Ja. Eine Rückerstattung des RMV-Beitrages kann bei der Härtefondsstelle der Studentenwerks beantragt werden. Der letztmögliche Termin für die Antragstellung ist jeweils der Mittwoch nach Vorlesungsbeginn an der Goethe-Universität.

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Wann bekomme ich die ERASMUS-Mobilitätszuschüsse überwiesen?


Die Mobilitätszuschüsse werden Ihnen gestaffelt überwiesen. Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt erfahrungsgemäß in zwei Raten. 75% der Gesamtsumme werden an Studierende zu Beginn Ihres ERASMUS-Aufenthalt ausgezahlt. Für das Wintersemester wird der Betrag voraussichtlich Anfang September, für das Sommersemester voraussichtlich Anfang Januar überwiesen. Die ausstehenden 25% werden nach Beendigung der Mobilität an die Teilnehmer*innen gezahlt, nachdem diese alle Ihre Verpflichtungen gegenüber dem ERASMUS-Programm fristgerecht eingehalten haben.

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Gibt es für einen ERASMUS-Aufenthalt mit Kindern spezielle Förderungen?

Ja. Sie können bei einem Auslandssemester mit Kind im Rahmen des ERASMUS-Programms zusätzliche Fördergelder beantragen. Wenden Sie sich hierfür bitte an das International Office. Erste Informationen und weiterführende Links finden Sie unter www.auslandsstudium-mit-kind.de und www.studieren-mit-kind.org/auslandsstudium-mit-kind. Außerdem bietet Mawista ein Stipendium für Auslandsaufenthalte mit Kind (Bewerbungsfrist 15.1.).

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Kann ich während meines Auslandsaufenthalts arbeiten?


Wer eine EU-Staatsangehörigkeit besitzt, ist dazu berechtigt in allen EU- und EWR-Staaten ohne Arbeitserlaubnis zu arbeiten, falls der Job zeitlich mit dem Studium vereinbar ist. Wenn Sie keine EU-Staatsangehörigkeit besitzen, sollten Sie sich vor der Ausreise beim jeweiligen Konsulat oder der Botschaft nach den Voraussetzungen für die Beantragung einer Arbeitserlaubnis erkundigen.

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Erhalte ich eine Förderung, wenn ich meine Erasmus-Mobilität um ein Semester verlängere? 

Ja, die Verlängerung ist förderbar, wenn Sie sich frühzeitig um diese bemühen. Ob Ihre Mobilität förderbar ist, teilt Ihnen das International Office der Goethe-Universität mit, sobald Sie für eine Verlängerung zugelassen wurden. Zunächst fragen Sie bei Ihrer Partneruniversität die Verlängerung an. Sobald das Einverständnis der Partneruniversität vorliegt, legen Sie diese dem Referat für Internationales des Fachbereichs 03 vor. Dieses muss dann der Verlängerung Ihrer Mobilität zustimmen. Danach können Sie die Verlängerung formlos in Ihrem Mobility Online Teilnehmer*innenkonto beantragen.