FAQ zu Finanziellem

Alle regulären Erasmus+-Teilnehmer*innen – bis auf diejenigen mit dem Zielland Schweiz – erhalten neben dem Studiengebührenerlass an der Gasthochschule einen Mobilitätszuschuss. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig davon, in welche Ländergruppe Ihr Gastland von der EU-Kommission eingeteilt wurde und wird jährlich angepasst. Informationen zu den genauen Beträgen finden Sie auf den Seiten des Global Office. In die Schweiz nominierte Teilnehmer*innen erhalten einen Studiengebührenerlass, aber keine Erasmus+-Förderung. Die Schweizer Seite übernimmt aber die entsprechende finanzielle Förderung der Mobilität. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Swiss-European Mobility Programme.

Nein. Mit der Bewerbung um einen Erasmus+-Platz bewerben Sie sich gleichzeitig für die finanzielle Förderung. Wenn Sie also eine Zusage für einen Erasmus+-Platz erhalten haben, ist dies gleichzeitig die Beantragung des Mobilitätszuschusses.

Ja. BAföG-berechtigte Studierende können auch während der Erasmus+-Mobilität BAföG in Anspruch nehmen. Allerdings wird das Erasmus+-Stipendium als Einkommen berücksichtigt und auf den jeweiligen Bedarf angerechnet. Sie können auch ein Urlaubssemester anmelden und Auslands-BaföG beantragen. Auslands-BAföG kann zusätzlich und unabhängig von der Inlandsförderungsdauer gezahlt werden und wird somit nicht auf die Förderungshöchstdauer angerechnet. Aufgrund der hohen zusätzlichen Kosten eines Auslandsaufenthaltes stehen die Chancen auf Auslands-BAföG höher als für eine Inlandsförderung. Die Antragsfrist für Auslands-BAföG ist in der Regel sechs Monate vor Antritt des Auslandsaufenthaltes. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Global Office.
Ja. Sie können einen Antrag auf Auslands-BAföG stellen. Aufgrund der hohen zusätzlichen Kosten eines Auslandsaufenthaltes stehen die Chancen auf Auslands-BAföG höher als für eine Inlandsförderung. Die Antragsfrist für Auslands-BAföG ist in der Regel sechs Monate vor Antritt des Auslandsaufenthaltes. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Global Office. Außerdem können Sie sich auf weitere Stipendien bewerben. Sie sind allerdings dazu verpflichtet, dem Global Office zusätzliche Förderungen sowie deren Höhe zu melden, da diese ggf. Auswirkungen auf Ihren Mobilitätszuschuss haben. Das Auslands-BAföG ist von dieser Regelung ausgenommen. Die entsprechenden Regelungen finde Sie auf den Seiten des Global Office.
Ja. Da Sie während Ihres Austauschsemesters an der Goethe-Universität eingeschrieben sind, können Sie nicht vom Semesterbeitrag befreit werden. Eine Rückerstattung des RMV-Beitrages kann aber bei der Härtefondsstelle des Studentenwerks beantragt werden. Der letztmögliche Termin für die Antragstellung ist jeweils der Mittwoch nach Vorlesungsbeginn. Die Semestergebühren an der Gastuniversität entfallen dagegen.
Ja. Eine Rückerstattung des RMV-Beitrages kann bei der Härtefondsstelle der Studentenwerks beantragt werden. Der letztmögliche Termin für die Antragstellung ist jeweils der Mittwoch nach Vorlesungsbeginn an der Goethe-Universität.
Die Mobilitätszuschüsse werden Ihnen gestaffelt überwiesen. Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt erfahrungsgemäß in zwei Raten. 75% der Gesamtsumme werden an Studierende zu Beginn Ihres ERASMUS-Aufenthalt ausgezahlt. Für das Wintersemester wird der Betrag voraussichtlich Anfang September, für das Sommersemester voraussichtlich Anfang Januar überwiesen. Die ausstehenden 25% werden nach Beendigung der Mobilität an die Teilnehmer*innen gezahlt, nachdem diese alle Ihre Verpflichtungen gegenüber dem Erasmus+-Programm fristgerecht eingehalten haben.

ERASMUS-Stipendien sind als Mobilitätsstipendien aus öffentlichen Mitteln der Europäischen Kommission in der Bundesrepublik Deutschland steuerfrei. Prinzipiell muss aber ein ERASMUS-Stipendium sowohl an das für Sie zuständige Finanzamt, an Ihre Kindergeldkasse und an Ihre Krankenkasse gemeldet werden.

Ja. Sie können bei einem Auslandssemester mit Kind im Rahmen des Erasmus+-Programms zusätzliche Fördergelder beantragen. Wenden Sie sich hierfür bitte an das Global Office. Erste Informationen und weiterführende Links finden Sie unter www.auslandsstudium-mit-kind.de und www.studieren-mit-kind.org/auslandsstudium-mit-kind. Außerdem bietet MAWISTA ein Stipendium für Auslandsaufenthalte mit Kind (Bewerbungsfrist 15.1.).

Wer eine EU-Staatsangehörigkeit besitzt, ist dazu berechtigt in allen EU- und EWR-Staaten ohne Arbeitserlaubnis zu arbeiten, falls der Job zeitlich mit dem Studium vereinbar ist. Wenn Sie keine EU-Staatsangehörigkeit besitzen, sollten Sie sich vor der Ausreise beim jeweiligen Konsulat oder der Botschaft nach den Voraussetzungen für die Beantragung einer Arbeitserlaubnis erkundigen.
Ja, die Verlängerung ist förderbar, wenn Sie sich frühzeitig um diese bemühen. Ob Ihre Mobilität förderbar ist, teilt Ihnen das Global Office der Goethe-Universität mit, sobald Sie für eine Verlängerung zugelassen wurden. Zunächst fragen Sie bei Ihrer Partneruniversität die Verlängerung an. Sobald das Einverständnis der Partneruniversität vorliegt, legen Sie diese dem Referat für Internationales am Fachbereichs 03 vor. Dieses muss dann der Verlängerung Ihrer Mobilität zustimmen. Danach können Sie die Verlängerung formlos in Ihrem Mobility Online Teilnehmer*innenkonto beantragen.

Das geschieht im ersten Schritt per Selbstauskunft der Teilnehmenden in einem Fragebogen, der für die Nominierten im Teilnehmendenkonto eingerichtet ist. In einem zweiten Schritt wird dann ein Nachweis zur Selbstauskunft eingefordert.

Kontakt

Referentin für Internationales und Erasmus+–Koordinatorin

Dr. Anke Reinhold

Telefon: +49 (0)69 798-36571
E-Mail: international@soz.uni-frankfurt.de
PEG Raum 2G. 134

Offene Sprechstunde: dienstags und donnerstags 11-13 Uhr sowie bei Bedarf per Telefon oder Video nach individueller Absprache mit einer E-Mail an international@soz.uni-frankfurt.de

In der vorlesungsfreien Zeit findet die Sprechstunde dienstags von 11-13 Uhr statt.

Goethe-Universität
Fachbereich 03
PEG-Gebäude
Theodor-W.-Adorno-Platz 6
60323 Frankfurt am Main