Plagiate

6_Plagiate_Kristin Langholz

Umgang mit Plagiaten

Der Fachbereich 03 hat seit dem Sommersemester 2014 einen Umgang mit Plagiaten entwickelt und diesen durch den Fachbereichsrat genehmigt. Oberstes Gebot wissenschaftlichen Arbeitens ist die Ehrlichkeit gegenüber sich selbst und anderen. Der Fachbereich 03 – Gesellschaftswissenschaften ist den Grundsätzen der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis sowie den Vorschlägen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis der DFG verpflichtet. In diesem Sinne müssen alle am Fachbereich 03 zur Bewertung eingereichten wissenschaftlichen Arbeiten den geltenden wissenschaftlichen Standards genügen.

Was ist ein Plagiat?

Plagiate sind eine Form von wissenschaftlichem Fehlverhalten und stellen einen Verstoß gegen die Grundprinzipien guter wissenschaftlicher Praxis dar.

Eine am Fachbereich 03 eingereichte Arbeit wird als Plagiat identifiziert, wenn in ihr nachweislich fremdes geistiges Eigentum ohne Kennzeichnung verwendet wird und dadurch dessen Urheberschaft suggeriert oder behauptet wird. Das geistige Eigentum kann ganze Texte, Textteile, Formulierungen, Ideen, Argumente, Abbildungen, Tabellen oder Daten umfassen und muss als geistiges Eigentum der/des Urheber*in gekennzeichnet sein. Sofern eingereichte Arbeiten die Kennzeichnung vorsätzlich unterlassen, provozieren sie einen Irrtum bei denjenigen, welche die Arbeit bewerten und erfüllen somit den Tatbestand der Täuschung. In sämtlichen Ordnungen, die für eingereichte Arbeiten am Fachbereich 03 existieren, wird Täuschung sanktioniert.

Die häufigsten Formen von Plagiaten sind:
(Abgewandelt von Schwarzenegger, Ch./ Wohlers, W.: „Plagiatsformen und disziplinarrechtliche Konsequenzen“ in: Fuchs, M.: Quellen zitieren, nicht plagiieren (Universität Zürich, unijournal 4/06, S. 3.)

  1. Die/der Verfasser*in übernimmt ein fremdes Werk komplett oder in wesentlichen Teilen (Vollplagiat).
  2. Die/der Verfasser*in übernimmt und kombiniert Textteile aus verschiedenen fremden Werken, ohne die Quellen kenntlich zu machen. Hierzu gehört auch das Herunterladen und Verwenden von Textteilen aus dem Internet ohne Quellenangabe (Copy & Paste-Plagiat).
  3. Fremdsprachige Texte oder Teile von fremdsprachigen Texten werden übersetzt und als eigene ausgegeben (Übersetzungsplagiat).
  4. Textteile aus einem fremden Werk werden übernommen, dabei jedoch leicht verändert und/oder umgestellt (Paraphrasieren), ohne die Quelle mit einem Verweis kenntlich zu machen.

Darüber hinaus gibt es noch weitere Formen wissenschaftlichen Fehlverhaltens:

  1. Die/der Verfasser*in reicht ein Werk unter ihrem/seinem Namen ein, das von einer anderen Person erstellt wurde (Ghostwriting).
  2. Die/der Verfasser*in reicht eine Arbeit mehrfach als Prüfungsleistung ein, zum Beispiel in unterschiedlichen Modulen oder Studiengängen (Doppelverwertung von Prüfungsleistungen). 

Alle diese Formen des Plagiates sind auch dann unzulässig, wenn die/der Urheber*in in einem anderen Zusammenhang in der Arbeit genannt wird.

Was geschieht bei einem Verdacht bzw. Vorliegen eines Plagiats?

Der Fachbereich 03 wehrt sich entschieden gegen Verstöße der genannten Art. Grundsätzlich muss jede am Fachbereich 03 eingereichte Arbeit in digitaler Form vorgelegt werden und die „Erklärung zur Prüfungsleistung“ der/des Studierenden zur eigenständigen Anfertigung der Arbeit enthalten. Die vorgelegten Arbeiten werden gemäß den entsprechenden Vorschriften zeitweise aufbewahrt und stehen so für leichtere Plagiatsidentifizierungen sowie für spätere Überprüfungen zur Verfügung.

Lehrende am Fachbereich 03 sind aufgefordert, zur Bewertung eingereichte Arbeiten im Verdachtsfall genauer auf Plagiate hin zu überprüfen. Ist eine zur Bewertung eingereichte Arbeit als Plagiat identifiziert worden, werden bestimmte Verfahrensschritte unternommen:

  1. Die Lehrenden begründen und belegen das Plagiat schriftlich. Die eingereichte Arbeit wird mit der Note 5,0 („nicht ausreichend“) gewertet.
  2. Das Prüfungsamt dokumentiert jedes Plagiat als Täuschungsversuch.
  3. Der Prüfungsausschuss prüft, ob ein schwerwiegender Fall vorliegt. Ist dies nicht der Fall, kann die Arbeit wiederholt werden. Liegt jedoch ein schwerwiegender Fall vor, kann es zum Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen kommen. Damit ist das Studium in Soziologie oder Politikwissenschaft beendet.
  4. Studierende haben die Möglichkeit Einspruch bzw. Widerspruch gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses zu erheben.

Der Prüfungsausschuss handelt auf Grundlage der gültigen Studien- und Prüfungsordnung und sanktioniert das wissenschaftliche Fehlverhalten entsprechend. Diese Sanktionierungen können weitreichende Folgen für die/den Verfasser*in haben, wie zum Beispiel den Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen oder - bei späterer Aufdeckung - den Entzug des akademischen Grades.

Downloads

Die Erklärung zur Prüfungsleistung ist von Studierenden seit dem Sommersemester 2014 als Pflichtbestand bei jeder eingereichten, schriftlichen Arbeit abzugeben. Prüfungsleistungen ohne diese Erklärung werden nicht zur Bewertung angenommen. Bei der Abschlussarbeit ist zudem eine elektronische Fassung mit einzureichen.

Die Erklärung finden Sie im Downloadbereich Ihres Studiengangs.

Bildrechte: Kristin Langholz

Kontakt

Prüfungsamt Fachbereich Gesellschaftswissenschaften

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Tel.: (069) 798-36562
PEG 2.G 130

Daniela Toplicanec
Tel.: (069) 798-36589
PEG 2.G 132

Susanne Preuß
Tel.: (069) 798-36563
PEG 2.G 131

E-Mail: pra.fb03@soz.uni-frankfurt.de

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Dienstag 11 – 13 Uhr

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